Kündigungsfristen: Miete, Job, Handy, Versicherung und der letzte Kündigungstag
Miete, Job, Handy, Fitnessstudio, Versicherung: alle Kündigungsfristen mit Paragraf in einer Tabelle, dazu der Rechenweg zum letzten Kündigungstag.
Rechtsgrundlagen: § 573c BGB, § 568 BGB, § 574 BGB und 24 weitere, alle Fundstellen
Es ist der 2. Dezember, und beim Frühstück fällt dir ein, dass du die Kfz-Versicherung wechseln wolltest. Der Vergleichsrechner hatte 180 Euro Ersparnis im Jahr versprochen. Der Stichtag war der 30. November. Der Vertrag läuft jetzt ein weiteres Jahr, und die 180 Euro sind weg, nicht weil die Kündigung schwer gewesen wäre, sondern weil das Datum in keinem Kalender stand. Dieser Artikel liefert dir alle wichtigen Kündigungsfristen mit Paragraf in einer Tabelle, zeigt am Beispiel, wie du den letzten Kündigungstag ausrechnest, und erklärt, worauf es beim Zugang der Kündigung ankommt, damit du am Ende nicht nur gekündigt hast, sondern das auch beweisen kannst.
Vier Fälle mit Datum
Fall 1: Mietwohnung, Auszug zum 31. Januar 2027. Deine Frist als Mieter beträgt drei Monate, unabhängig davon, wie lange du dort wohnst (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter sein, damit dieser Monat mitzählt. Für den 31. Januar 2027 heißt das: Zugang bis zum dritten Werktag im November 2026. Der 1. November ist ein Sonntag, die Werktage sind der 2., 3. und 4. November. Dein Brief muss also am Mittwoch, dem 4. November 2026, im Briefkasten des Vermieters liegen. Sicherer ist der Montag davor, dann ist es egal, ob jemand den Samstag mitzählt.
Fall 2: Neuer Job ab 1. Januar 2027. Als Arbeitnehmer hast du nach dem Gesetz vier Wochen Frist zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Vom 31. Dezember 2026 vier Wochen zurück ist der 3. Dezember 2026, ein Donnerstag. Deine unterschriebene Kündigung muss bis dahin beim Arbeitgeber angekommen sein. Steht in deinem Arbeitsvertrag eine längere Frist, etwa drei Monate zum Monatsende, gilt die, und dann war der letzte Tag bereits der 30. September.
Fall 3: Kfz-Versicherung, Wechsel zum 1. Januar 2027. Das Versicherungsjahr läuft bei den meisten Kfz-Verträgen mit dem Kalenderjahr, die vertragliche Frist beträgt einen Monat. Zugang der Kündigung also bis zum 30. November 2026, dann bist du zum 1. Januar frei. Kommt vorher eine Beitragserhöhung ohne bessere Leistung, öffnet sich ein zweites Fenster: Du darfst innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 40 VVG).
Fall 4: Fitnessstudio, abgeschlossen am 15. März 2025 mit 24 Monaten Laufzeit. Der Vertrag endet am 14. März 2027. Die vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat bedeutet: Zugang bis zum 14. Februar 2027. Verpasst du das, verlängert sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit, und du kannst jederzeit mit höchstens einem Monat Frist raus (§ 309 Nr. 9 BGB). Wäre derselbe Vertrag vor dem 1. März 2022 geschlossen worden, dürfte er sich noch um bis zu ein Jahr verlängern. Das Vertragsdatum entscheidet also darüber, ob eine verpasste Frist einen Monat oder zwölf Monate kostet.
Kündigungsfristen im Überblick
Die Tabelle nennt die gesetzliche Regel, soweit es eine gibt, und die verbreitete vertragliche Praxis, wo das Gesetz nur einen Rahmen setzt. Maßgeblich ist immer dein Vertrag, solange er sich in diesem Rahmen bewegt. Was zu deinem Nachteil davon abweicht, ist bei den meisten hier genannten Vorschriften unwirksam.
| Vertrag | Frist | Rechtsgrundlage | Sonderkündigungsrecht |
|---|---|---|---|
| Mietwohnung, Kündigung durch Mieter | 3 Monate, Zugang bis zum 3. Werktag des Monats | § 573c Abs. 1 BGB | Keines im Gesetz, aber der Vermieter darf keine längere Frist vereinbaren (§ 573c Abs. 4 BGB) |
| Mietwohnung, Kündigung durch Vermieter | 3 Monate, nach 5 Jahren 6 Monate, nach 8 Jahren 9 Monate | § 573c Abs. 1 BGB | Du kannst der Kündigung wegen Härte widersprechen (§ 574 BGB), in Textform bis 2 Monate vor Vertragsende (§ 574b BGB) |
| Arbeitsvertrag, Kündigung durch Arbeitnehmer | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende | § 622 Abs. 1 BGB | Fristlos nur aus wichtigem Grund |
| Arbeitsvertrag, Kündigung durch Arbeitgeber | 4 Wochen bis 7 Monate, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit | § 622 Abs. 2 BGB | Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG) |
| Arbeitsvertrag in der Probezeit | 2 Wochen, Probezeit höchstens 6 Monate | § 622 Abs. 3 BGB | Keines |
| Handy, DSL, Internet, Festnetz | Nach der Erstlaufzeit jederzeit mit 1 Monat Frist; Erstlaufzeit höchstens 24 Monate | § 56 TKG | Einseitige Vertragsänderung: fristlos innerhalb von 3 Monaten (§ 57 Abs. 1 TKG); Umzug ohne Leistung am neuen Wohnort: 1 Monat Frist (§ 60 Abs. 2 TKG) |
| Fitnessstudio, Abos, Mitgliedschaften seit 1. März 2022 | Erstlaufzeit höchstens 2 Jahre, danach jederzeit mit höchstens 1 Monat Frist | § 309 Nr. 9 BGB | Aus wichtigem Grund ohne Frist (§ 314 BGB), etwa bei einem Umzug, der die Nutzung dauerhaft unmöglich macht, im Einzelfall umstritten |
| Fitnessstudio, Abos vor 1. März 2022 | Verlängerung um bis zu 1 Jahr möglich, Kündigungsfrist bis zu 3 Monate | Altfassung § 309 Nr. 9 BGB, Vertrag prüfen | Wie oben |
| Streaming, Software, App-Abos | Meist monatlich kündbar, sonst wie Abos seit 2022 | § 309 Nr. 9 BGB, Vertrag prüfen | Bei Online-Abschluss: Kündigungsbutton Pflicht (§ 312k BGB) |
| Zeitungs- und Zeitschriftenabo | Nach Erstlaufzeit jederzeit mit höchstens 1 Monat Frist | § 309 Nr. 9 BGB | Wie Abos |
| Kfz-Versicherung | 1 Monat zum Ende des Versicherungsjahres, meist der 30. November | Vertraglich, Rahmen § 11 VVG | Beitragserhöhung: 1 Monat nach Zugang der Mitteilung (§ 40 VVG); nach einem Schaden bis 1 Monat nach Abschluss der Regulierung (§ 92 VVG) |
| Hausrat, Haftpflicht, Wohngebäude, Unfall | 1 bis 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres; Verträge über 3 Jahre nach dem 3. Jahr jährlich mit 3 Monaten Frist | § 11 VVG | Wie Kfz: § 40 VVG und § 92 VVG |
| Private Krankenversicherung | 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres | § 205 Abs. 1 VVG | Beitragserhöhung: 2 Monate nach Zugang der Mitteilung (§ 205 Abs. 4 VVG) |
| Lebens- und Rentenversicherung mit laufendem Beitrag | Jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode | § 168 Abs. 1 VVG | Kündigung ist hier selten der beste Weg, Beitragsfreistellung prüfen |
| Strom und Gas in der Grundversorgung | 2 Wochen | § 20 Abs. 1 StromGVV, § 20 Abs. 1 GasGVV | Preisänderung: ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung (§ 41 Abs. 5 EnWG) |
| Strom und Gas im Sondervertrag | Vertraglich, nach Erstlaufzeit höchstens 1 Monat | § 309 Nr. 9 BGB | Preisänderung: ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung, ohne Entgelt (§ 41 Abs. 5 EnWG) |
Beim Wohnungsmietvertrag ist die Frist für den Mieter immer drei Monate, die längeren Fristen nach fünf und acht Jahren gelten nur für den Vermieter. Eine Klausel, die dich als Mieter länger bindet, ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).
Arbeitsvertrag: die Frist, die die meisten suchen
Die Suche nach „Kündigungsfrist Arbeitnehmer“ ist die häufigste Fristenfrage überhaupt, und die Antwort hat drei Ebenen: Gesetz, Vertrag, Tarifvertrag. Das Gesetz ist der Boden, der Vertrag darf darüber liegen.
Nach § 622 Abs. 1 BGB kündigst du als Arbeitnehmer mit vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Monat. In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten sind es zwei Wochen, ohne festen Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB).
Für den Arbeitgeber wächst die Frist mit deiner Betriebszugehörigkeit, jeweils zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB):
| Betriebszugehörigkeit | Frist für den Arbeitgeber |
|---|---|
| Unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat |
| 5 Jahre | 2 Monate |
| 8 Jahre | 3 Monate |
| 10 Jahre | 4 Monate |
| 12 Jahre | 5 Monate |
| 15 Jahre | 6 Monate |
| 20 Jahre | 7 Monate |
Drei Dinge, die im Vertrag stehen können und die du kennen musst:
- Deine Frist darf verlängert werden, zum Beispiel auf drei Monate zum Quartalsende. Zulässig ist das, solange deine Frist nicht länger ist als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). Viele Verträge koppeln beide Fristen, dann gilt für dich dieselbe Staffel wie oben.
- In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten darf die Frist auf vier Wochen ohne festen Endtermin verkürzt werden, bei Aushilfen für die ersten drei Monate sogar darunter (§ 622 Abs. 5 BGB).
- Tarifverträge dürfen von allem abweichen, auch nach unten (§ 622 Abs. 4 BGB). Gilt für dich ein Tarifvertrag, schlägt er den Gesetzestext.
Die Form ist strenger als bei jedem anderen Vertrag: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine E-Mail, eine WhatsApp oder ein eingescanntes PDF beenden das Arbeitsverhältnis nicht.
Wenn dir gekündigt wird, laufen zwei Fristen, die nichts mit der Kündigungsfrist zu tun haben und die schneller vorbei sind als jede davon: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht sein (§ 4 KSchG). Und du musst dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III). Beides sind gesetzliche Fristen, die im Kündigungsschreiben nicht stehen. Eine Dokumenten-KI, die nur liest, was im Text steht, findet sie deshalb nicht, dazu unten mehr.
Der Rechenweg zum letzten Kündigungstag
Die Frist steht im Vertrag, der letzte Kündigungstag nicht. Den rechnest du in vier Schritten aus, und die Reihenfolge ist wichtig:
- Das Vertragsende bestimmen. Bei befristeter Erstlaufzeit: Vertragsbeginn plus Laufzeit, minus ein Tag. Ein Vertrag ab 15. März 2025 mit 24 Monaten endet am 14. März 2027. Bei Verträgen mit Versicherungsjahr oder Kalenderjahr: der letzte Tag der laufenden Periode. Bei unbefristeten Verträgen: das Monatsende, zu dem du raus willst.
- Die Frist zurückrechnen. Monate sind Kalendermonate: Drei Monate vor dem 31. Dezember ist der 30. September. Wochen sind Tage: Vier Wochen vor dem 31. Dezember ist der 3. Dezember. Beim Mietvertrag kommt die Karenz dazu, die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des ersten Monats zugehen.
- Auf Zugang rechnen, nicht auf Absendung. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie beim Empfänger ankommt (§ 130 Abs. 1 BGB). Ein Brief, den du am letzten Tag einwirfst, ist zu spät. Zieh für Post zwei bis drei Werktage ab, für Einschreiben eher mehr.
- Wochenende und Feiertag prüfen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB). Verlass dich nicht darauf, sondern nutze die Regel als Sicherheitsnetz, falls du sie brauchst.
Ergebnis ist ein Datum, und dieses Datum gehört an drei Stellen: in deinen Kalender, auf das Dokument und in die Ablage, in der du in zwei Jahren danach suchst.
Zugang und Bestätigung: der Teil, den alle unterschätzen
Eine Kündigung ist erst dann etwas wert, wenn du beweisen kannst, dass sie rechtzeitig angekommen ist. Wer das Gegenteil behauptet, ist der Anbieter, und der gewinnt, wenn du nichts in der Hand hast.
Die richtige Form. Bei Verbraucherverträgen mit AGB darf der Anbieter keine strengere Form als Textform verlangen und keine besonderen Zugangsvoraussetzungen aufstellen (§ 309 Nr. 13 BGB). Textform heißt: eine lesbare Erklärung mit deinem Namen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB), also E-Mail, Kontaktformular oder Brief ohne Unterschrift. Die zwei großen Ausnahmen kommen nicht aus AGB, sondern aus dem Gesetz: Wohnungsmiete verlangt die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB), das Arbeitsverhältnis ebenfalls und schließt die elektronische Form aus (§ 623 BGB).
Der Kündigungsbutton. Wer dir online einen laufenden, kostenpflichtigen Vertrag verkauft, muss dir auf derselben Website eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ und eine Bestätigungsseite mit „jetzt kündigen“ anbieten (§ 312k Abs. 2 BGB). Nach dem Klick muss der Anbieter dir sofort elektronisch bestätigen, was du gekündigt hast, mit Datum und Uhrzeit des Zugangs (§ 312k Abs. 4 BGB). Fehlt der Button, kannst du jederzeit ohne Frist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Für Finanzdienstleistungen wie Versicherungen gilt die Buttonpflicht nicht (§ 312k Abs. 1 BGB), dort kündigst du per E-Mail oder Brief.
Die Bestätigung einfordern. Bei Strom und Gas in der Grundversorgung muss der Versorger deine Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen (§ 20 Abs. 2 StromGVV, § 20 Abs. 2 GasGVV). Bei allen anderen Verträgen bitte in der Kündigung selbst um eine Bestätigung mit Vertragsende. Kommt binnen zwei Wochen nichts, hak nach, und zwar schriftlich.
Der Nachweis. Bei E-Mail: die gesendete Mail mit Datum, dazu die Eingangsbestätigung, wenn eine kommt. Beim Kündigungsbutton: die Bestätigung nach § 312k Abs. 4 BGB. Bei Brief: Einwurfeinschreiben, dessen Einlieferungsbeleg und Zustellnachweis du aufhebst. Bei Miete und Arbeitsvertrag zusätzlich: eine Kopie des unterschriebenen Originals, und im Zweifel persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.
Die Kündigungsbestätigung ist danach das wichtigste Dokument zu diesem Vertrag. Sie gehört zum Vertrag in die Ablage und bleibt dort, bis die letzten Ansprüche aus dem Vertrag verjährt sind. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB, § 199 BGB). Als Faustregel: Vertragsende plus drei volle Kalenderjahre. Welche Fristen für andere Dokumente gelten, steht im Ratgeber Aufbewahrungsfristen für private Dokumente.
Was Documentr dabei kann, und was nicht
Ein Kalendereintrag „Kündigen!“ scheitert am Stichtag oft daran, dass der Vertrag nicht auffindbar ist, die Kundennummer fehlt oder die Frist doch anders lautet als gedacht. Das Problem ist selten die Kündigung, sondern das Dokumentenchaos drumherum. Genau dort setzt Documentr an, und zwar mit klar umrissenen Grenzen.
Was die Analyse aus einem hochgeladenen Vertrag macht: Sie erkennt Titel, Zusammenfassung, Absender, Dokumentdatum und vergibt Tags. Der Handyvertrag heißt danach nicht mehr „Scan_0031.pdf“, sondern ist unter dem Anbieter, dem Datum und dem Thema auffindbar. Wie die KI-Dokumentenerkennung im Detail arbeitet, steht auf der Feature-Seite.
Was mit Fristen passiert: Steht im Dokument ein konkretes Datum, etwa „Der Vertrag endet am 14. März 2027“ oder „Kündigung bis zum 30. November“, kann die Analyse daraus einen Termin vom Typ Ablauf, Kündigung oder Verlängerung erkennen. Erkannte Termine erscheinen im Dashboard, überfällige in Rot. Die Erkennung ist bewusst vorsichtig: Im Zweifel legt Documentr keinen Termin an, statt einen falschen. Steht im Vertrag nur „drei Monate zum Monatsende“ ohne Datum, gibt es nichts zu erkennen. Dann rechnest du den letzten Kündigungstag selbst aus, wie oben beschrieben. Gesetzliche Fristen, die nicht im Text stehen, wie die drei Wochen für die Kündigungsschutzklage, findet die Analyse ebenfalls nicht.
Was Documentr tut und was nicht: An erkannte Termine erinnert dich Documentr per E-Mail, 14, 7, 3 und einen Tag vor Fälligkeit, gebündelt zu einer Sammelmail pro Tag. Eine Push-Nachricht gibt es nicht, und ein bereits verstrichener Termin löst keine weitere Mail aus, der steht dann nur noch rot im Dashboard. Weil die Termine aus der automatischen Analyse stammen und ungenau sein können, gehört der errechnete letzte Kündigungstag zusätzlich in deinen Kalender.
Was den Stichtag entspannt macht: Kundennummer und Vertragsnummer legst du als Kennzahl ab, PIN-geschützt. Über „Vorschlagen“ liest die KI solche Nummern aus deinen analysierten Dokumenten heraus, du übernimmst sie mit einem Klick. Am Tag der Kündigung fragst du im Dokument-Chat „Wie lange ist die Kündigungsfrist und an welche Adresse muss die Kündigung?“ und hast die Antwort aus dem Vertrag, ohne 14 Seiten zu lesen. Der Dokument-Chat ist in Free mit 10 Nachrichten im Monat enthalten. Die Frage „Welche meiner Verträge laufen bis Ende des Jahres aus?“ über alle Dokumente hinweg beantwortet der Bibliotheks-Assistent, in Free im Rahmen der 10 Nachrichten pro Monat.
Verträge hochladen, Stichtage im Blick behalten
Documentr erkennt Anbieter, Datum und Thema jedes Vertrags, kann konkrete Fristen aus dem Text als Termine anlegen und zeigt sie im Dashboard. Kundennummern liegen PIN-geschützt bei den Kennzahlen, Fragen zum Vertrag beantwortet der Dokument-Chat.
Documentr kennenlernenCheckliste: Kündigung abschicken
- Vertrag, Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigungsfrist aus dem Original geprüft, nicht aus der Erinnerung
- Letzten Kündigungstag berechnet, Zugang eingerechnet, Wochenende und Feiertag geprüft
- Form geklärt: Textform reicht, außer bei Miete und Arbeitsvertrag
- Kundennummer, Vertragsnummer und gewünschtes Vertragsende im Schreiben genannt
- Um schriftliche Bestätigung mit Vertragsende gebeten
- Nachweis gesichert: gesendete E-Mail, Button-Bestätigung oder Einlieferungsbeleg
- Bestätigung nach Eingang zum Vertrag abgelegt, bei Ausbleiben nach zwei Wochen nachgefasst
- Bei Versicherungen: neuen Vertrag erst abschließen, dann den alten kündigen, damit keine Lücke entsteht
Häufige Fehler
- Poststempel mit Zugang verwechseln. Die Frist ist gewahrt, wenn die Kündigung beim Anbieter ankommt, nicht wenn du sie abschickst (§ 130 BGB). Am letzten Tag zur Post ist am letzten Tag zu spät.
- Beim Mietvertrag „drei Monate“ rechnen und den dritten Werktag vergessen. Wer am 10. November kündigt, kommt nicht zum 31. Januar raus, sondern erst zum 28. Februar.
- Den Arbeitsvertrag per E-Mail kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis läuft weiter (§ 623 BGB). Papier, Unterschrift, Nachweis.
- Eine Beitragserhöhung ignorieren. Das Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG läuft einen Monat ab Zugang der Mitteilung, bei der privaten Krankenversicherung zwei Monate. Danach gilt wieder nur die normale Frist.
- Kündigen ohne Bestätigung und ohne Ablage. Wenn der Anbieter zwei Jahre später weiter abbucht, ist die gesendete E-Mail dein einziger Beweis. Sie muss auffindbar sein, nicht irgendwo im Postfach.
Quellen
Stand: September 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.
- § 573c BGB, Fristen der ordentlichen Kündigung: Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats, Verlängerung für den Vermieter nach fünf und acht Jahren, Abweichung zum Nachteil des Mieters unwirksam
- § 568 BGB, Form und Inhalt der Kündigung: Schriftform für die Kündigung des Mietverhältnisses
- § 574 BGB, Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung: Widerspruch bei nicht zu rechtfertigender Härte
- § 574b BGB, Form und Frist des Widerspruchs: Textform, spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses
- § 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen: Grundfrist vier Wochen, Staffel für den Arbeitgeber, Probezeit, Kleinbetrieb, Tarifvertrag, keine längere Frist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber
- § 623 BGB, Schriftform der Kündigung: Schriftform für Kündigung und Auflösungsvertrag, elektronische Form ausgeschlossen
- § 4 KSchG, Anrufung des Arbeitsgerichts: Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
- § 38 SGB III, Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden: Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung, sonst innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis
- § 56 TKG, Vertragslaufzeit und Kündigung: Erstlaufzeit höchstens 24 Monate, danach jederzeit mit einem Monat Frist kündbar
- § 57 TKG, Vertragsänderungen und Kündigungsrecht: fristlose und kostenfreie Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung einer einseitigen Änderung
- § 60 TKG, Anbieterwechsel und Umzug: Kündigung mit einem Monat Frist, wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird
- § 309 Nr. 9 und Nr. 13 BGB, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre, Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Frist, keine strengere Form als Textform
- § 312k BGB, Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr: Kündigungsschaltfläche, Bestätigungsseite, sofortige elektronische Bestätigung, fristlose Kündigung bei fehlender Schaltfläche
- § 314 BGB, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund: Kündigung ohne Frist bei Unzumutbarkeit, innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis
- § 126b BGB, Textform: lesbare Erklärung mit Namen des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger
- § 130 BGB, Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden: Wirksamkeit mit Zugang beim Empfänger
- § 193 BGB, Sonn- und Feiertag, Sonnabend: fällt der letzte Tag der Frist auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag
- § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist: drei Jahre
- § 199 BGB, Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hat
- § 11 VVG, Verlängerung, Kündigung: stillschweigende Verlängerung um höchstens ein Jahr, Kündigungsfrist ein bis drei Monate, Verträge über drei Jahre nach dem dritten Jahr jährlich kündbar
- § 40 VVG, Kündigung bei Prämienerhöhung: Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erhöhung
- § 92 VVG, Kündigung nach Versicherungsfall: Kündigungsrecht beider Seiten bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
- § 168 VVG, Kündigung des Versicherungsnehmers: bei laufender Prämie jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
- § 205 VVG, Kündigung des Versicherungsnehmers: private Krankenversicherung mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres, Sonderkündigung innerhalb von zwei Monaten nach Beitragserhöhung
- § 20 StromGVV, Kündigung: zwei Wochen Frist, Bestätigung in Textform mit Vertragsende
- § 20 GasGVV, Kündigung: zwei Wochen Frist, Bestätigung in Textform mit Vertragsende
- § 41 EnWG, Energielieferverträge mit Letztverbrauchern: Mitteilung von Änderungen einen Monat vorher, Kündigung ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung ohne Entgelt
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